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Note |
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Zum 1. September 2018 aufgehoben und ersetzt durch die neue Versammlungsstättenverordnung (VStättVO 2018 RP). Für bestehende Versammlungsstätten sind nach dem 1. September 2018 die Betriebsvorschriften (§§ 31 bis 43 sowie § 46) der alten Versammlungsstättenverordnung entsprechend anzuwenden; nach § 42 Abs. 1 erforderliche Räumungskonzepte sind innerhalb von zwei Jahren ab dem 29. März 2018 zu erstellen. Im Übrigen gilt das bisherige Recht in Verbindung mit § 85 LBauO (nachträgliche Anforderungen). |
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