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Link zum Rechtstext | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom2. Mai 20136. Juli 2021 |
Link zum Rechtstext | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, einschließlich Gasturbinen- Gasturbinenanlagen und Gasmotoranlagen Verbrennungsmotoranlagen sowie Gasturbinen- Gasturbinenanlagen und Gasmotoranlagen Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt oder mehr(MW), unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden. |
Tags | 13. Bundesimmissionsschutzverordnung; Dreizehnte Bundesimmissionsschutzverordnung; 13. BundesimmissionsschutzV; Dreizehnte BundesimmissionsschutzV; 13. BundesimmissionsschutzVO; Dreizehnte BundesimmissionsschutzVO |
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