Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: - Maschinen
- Auswechselbare Ausrüstungen
- Sicherheitsbauteile
- Lastaufnahmemittel
- Ketten, Seile und Gurte
- Abnehmbare Gelenkwellen
- Unvollständige Maschinen
Sie gilt unter anderem nicht für: - Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden.
- Spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks
- Speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann.
- Waffen einschließlich Feuerwaffen,
- Beförderungsmittel wie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen – jeweils mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen
- Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind.
- Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden.
- Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind.
- Schachtförderanlagen
- Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen
- Elektrische und elektronische Erzeugnisse wie für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschalt- und -steuergeräte sowie Elektromotoren
- Elektrische Hochspannungsausrüstungen, i.e. Schalt- und Steuergeräte sowie Transformatoren
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