Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt als zuständige Behörden Zuständigkeiten nach folgenden Vorschriften: -> Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2007, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, das auch zuständige Behörde 1069/2009 (Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte) -> Zuständigkeiten nach der Verordnung (EGEU) Nr. 92/2005 ist, und im Übrigen die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Als zuständige Behörden nach der TierNebV benennt sie das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei, soweit es um die Erfassung der zugelassenen Betriebe geht, im Übrigen die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.142/2011 (Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren) -> Zuständigkeiten nach der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung |