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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | haustechnischer und Einrichtungen 1990 |
Link zum Rechtstext | HTechAnlV AnlPrüfVO RP |
Kerninhalte | Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen der in der Anlage aufgeführten technischen Anlagen in
Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die zugehörigen Versammlungsräume jeweils einzeln oder zusammen mehr als 100 Besucherinnen und Besucher fassen,Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, und ihre Rettungswege,Verkaufsstätten,Ausstellungsstätten für Messen und ähnliche Veranstaltungen, deren Ausstellungsräume einzeln oder zusammen eine Nutzfläche -> Versammlungsstätten -> Verkaufsstätten, -> Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m2, -> Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m² haben,m2 -> Mittel- und Großgaragen,
Gaststätten -> Gast- und Beherbergungsstätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten, -> Hochhäusern, -> Krankenhäusern, -> allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, -> Einrichtungen im Sinne des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe, -> sonstigen baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall angeordnet worden ist wenn sie bauordnungsrechtlich gefordert oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.
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