Die aktuelle Ausgabe unseres eco Compliance Reports steht unseren Kunden zur Verfügung.
Das Dringendste zuerst: Alle Unternehmen, die nach dem 1. Juli 2016 Steuerentlastungen im Sinne des Energie- oder Stromsteuergesetzes erhalten haben (z.B. Spitzenausgleich), müssen dies gemäß der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung bis zum 30. Juni 2017 dem Hauptzollamt anzeigen.
Für uns ergab sich im April aufgrund des „Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform“ viel Arbeit, „nur“ weil in den jeweilig betroffenen Gesetzen nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ ergänzt wurden. Über einen zeitgemäßen elektronischen Datenaustausch mit den Behörden können wir uns deswegen aber trotzdem nicht freuen. So wurden unter anderem das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung dahingehend ergänzt, dass die zuständige Behörde bei elektronischer Anzeige oder Antragstellung Mehrausfertigungen und die Übermittlung der beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen kann ...
Ansonsten betreffen die meisten Änderungen Gefahrgutbeauftragte (GGVSEB, Gefahrgutbeauftragtenverordnung, ADR 2017, RID 2017) und die Chemische Industrie. Letztere muss wieder „Meldung an die ECHA machen“: Nachdem unter REACH fleißig Daten zu Stoffen gesammelt wurden (und noch werden), müssen diese nun nach der GHS-Verordnung als Bestandteile in Gemischen identifiziert/gemeldet werden.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August 2017 vollständig in Kraft. Da dies nach unserem Redaktionsschluss für den April war, werden wir im Mai ausführlich auf die neue Verordnung eingehen – nach mehr als drei Jahren in der Gesetzgebung sollte es auf vier weitere Wochen nicht ankommen.