Link zum Rechtstext | Wasserentnahmeentgeltverordnung |
Bezeichnung/ Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung bestimmt, dass für die Benutzungen des Entnehmens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt erhoben wird. Entgeltpflichtig ist der jeweilige Benutzer. |