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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf die Auswahl und Benutzung von Industrieschutzhelmen bzw. Industrie-Anstoßkappen sowie Kombinationen von diesen mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Gehörschutz, Augenschutz und Atemschutz). Sie findet auch Anwendung auf speziell ausgestattete Schutzhelme für Kopfverletzte. Sie findet keine Anwendung auf die Auswahl und Benutzung anderer Schutzhelme (z.B. Motorradfahrerhelme, Feuerwehrhelme, Radfahrerhelme, Sportschutzhelme). |