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Pflichten, überall Pflichten

Der Unternehmer hat die Pflicht, durch Einsatz geeigneter Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen im Betrieb zu gewährleisten.

 

 

Anmerkung Marcel: Könnte man ein ähnliches Bild nehmen?

https://pixabay.com/de/w%C3%BCrzburg-deutschland-fabrik-206414/ 


z. B.??

 

Der Unternehmer hat neben der Verkehrssicherungspflicht (§ 276 BGB) bzw. Sorgfaltspflicht, insbesondere die folgende Pflichten: Organisationspflichten Entwicklungspflichten Konstruktionspflichten Fabrikationspflichten Instruktionspflichten Produktbeobachtungspflichten Vermeidung von Rechtsgutverletzungen jeder Art gegenüber Dritten (§§ 823, 831, 836 BGB) Schutz der Umwelt in den Bereichen Immissionsschutz, Klimaschutz, Boden- und Gewässerschutz (BImSchG, BBodSchG, WHG usw.) -> Betreiberpflichten Melde- und Anzeigepflichten gegenüber Behörden Sorge für Arbeitssicherheit & Gesundheitsschutz gegenüber den eigenen Beschäftigten 

Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen".

Sind die Regelungen hier nicht aktuell oder vollständig, entstehen Haftungsrisiken für Geschäftsleitung, Führungskräfte und Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben sowie das Unternehmen selbst aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und Strafrecht wie auch zivilrechtliche Schadensersatzrisiken. Bei Verstoß gegen die erforderlichen Organisations- und Aufsichtspflichten drohen hohe Bußgelder nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (bis zu 1 Mio. EUR) gegen die verantwortliche Geschäftsleitung oder beauftragten Mitarbeiter oder das Unternehmen selbst. Ferner kann der aus den ordnungswidrigen Aktivitäten erzielte Gewinn abgeschöpft, d. h. vom Staat eingezogen werden.

 

Also besser eine "saubere Lösung" parat haben, um bösen Überraschungen vorzubeugen! 

 

Wir beraten Sie gerne!

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