Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte
Der Runderlass ist mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten.
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Erklärung zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG vom 22. Februar 2010 |
Link zum Rechtstext | Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte |
Kerninhalte | Der Einleiter kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AbwAG für einen bestimmten Zeitraum einen niedrigeren Wert als den nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten bzw. nach § 6 AbwAG erklärten Wert erklären. Dieser erklärte Wert wird dann für den erklärten Zeitraum der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist anhand eines behördlich zugelassenen Messprogramms nachzuweisen. |