Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte

 



Der Runderlass ist mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Erklärung zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG vom 22. Februar 2010

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Kerninhalte

Der Einleiter kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AbwAG für einen bestimmten Zeitraum einen niedrigeren Wert als den nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten bzw. nach § 6 AbwAG erklärten Wert erklären. Dieser erklärte Wert wird dann für den erklärten Zeitraum der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist anhand eines behördlich zugelassenen Messprogramms nachzuweisen.

Die Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG soll Schwankungen der Auslastung einer kommunalen oder gewerblichen Kläranlage im Interesse des Betreibers abgabemindernd auffangen. Umstände, die zur Anwendung der Regelung führen, sind z.B. saisonale Schwankungen, befristete verfahrenstechnische Umstellungen oder durch Produktions- und Betriebsabläufe bedingte vorübergehende geringere Schadstoffkonzentrationen bzw. Schmutzwassermengen.