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42. BImschV |
Link zum Rechtstext |
Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider |
Bezeichnung |
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes vom 12. Juni 2017 |
Kerninhalte |
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb folgender Anlagen, in denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann: -> Verdunstungskühlanlagen, -> Kühltürme und -> Nassabscheider. Sie gilt nicht für -> Verdunstungskühlanlagen, bei denen Kondenswasserbildung durch Taupunktunterschreitung möglich ist, insbesondere Anlagen mit Kaltwassersätzen, -> Wärmeübertrager, in denen --> das die Prozesswärme aufnehmende Fluid ausschließlich in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird und --> die Prozesswärme ausschließlich direkt über Luftwärmeübertragung an die zur Kühlung herangeführte Luft übertragen wird, -> Befeuchtungseinrichtungen in Raumlufttechnischen Anlagen, die integrierter Bestandteil der luftführenden Bereiche dieser Anlagen sind und die bei Bedarf auch zur adiabaten Kühlung eingesetzt werden, -> Anlagen, in denen das Nutzwasser und die Verrieselungsflächen eine dauerhaft konstante Temperatur von 60 Grad Celsius oder mehr haben, -> Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert von 4 oder weniger oder einen pH-Wert von 10 oder mehr hat, -> Nassabscheider, bei denen das Abgas nach Verlassen des Abscheiders für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird, wodurch sichergestellt ist, dass trockenes Abgas abgeleitet wird, und -> Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter hat. |
Bezeichnung |
eco Compliance |
URL-Adresse |
http://eco-compliance.de/uploads/cgblog/id407/kuehltuerme-nassabscheider-legionellen-eckpunktepapier-2014-01-16.pdf |
Bezeichnung |
REVIEW 19.07.2017 |
URL-Adresse |
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2379.pdf |
General
Content
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