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Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
  • auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
  • auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt.

Mit der 7. Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen wurden auf der Grundlage der Richtlinie 2008/68/EG die zum 1. Januar 2015 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR/RID/ADN (24. ADR-, 19. RID- und 5. ADN-Änderungsverordnung) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Absatz 3 GGVSEB).

Zu den wesentlichen Änderungen den Straßenverkehr betreffend zählen:

  • Mit der neuen Nummer 10 in § 2 wurde die Begriffsbestimmung des „Auftraggebers des Absenders“ aus der RSEB in die GGVSEB übernommen.
  • Unter die „Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung“ (§ 8) fallen nun auch die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Bergungsgroßverpackungen.
  • Zu den neuen Aufgaben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gehören
    •  die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen (Nr. 4),
    • die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase (Nr. 6),
    • die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe (Nr. 7).
  • Gemäß der neu eingefügten Nr. 2 in Abs. 3 des § 14 (Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr) sind die Industrie- und Handelskammern jetzt auch für die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuständig.
  • Da sich die Feuerlöschausrüstung in Abschnitt 8.1.4 ADR auf die Beförderungseinheit bezieht, wurde aus „Fahrzeug“ in § 19 Abs. 2 Nr. 9 „die Beförderungseinheit“.
  • Nach angefügter Nr. 4 in § 23 a Abs. 2 und neu eingefügtem Abs. 3 hat der Entlader im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden.
  • Die Pflichten des Wiederaufarbeiters von Verpackungen und des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC wurden neu aufgenommen (§ 25), ebenso der „Rekonditionierer“.
  • Zu den „Sonstigen Pflichten“ gemäß § 26 gehört für Hersteller von Gegenständen der UN 3164, für die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 ADR/RID/ADN einschlägig ist, dass vor der Aufgabe zur Beförderung eine technische Dokumentation über die Bauart, die Herstellung sowie die Prüfungen und deren Ergebnisse anzufertigen ist.
  • Eine geänderte Pflicht des Fahrzeugführers im Straßenverkehr (§ 28 Nr. 3) ist, dass er, wenn er ein Tankfahrzeug, einen Aufsetztank, einen Tankwechselbehälter oder ein Batteriefahrzeug selbst befüllt, bei flüssigen Stoffen (keine Gase!) einen Füllungsgrad von höchstens 85 Prozent einzuhalten hat, wenn der Befüller den höchstzulässigen Füllungsgrad nicht angeben und dieser nicht einer anwendbaren Sondervorschrift entnommen werden kann.
  • Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr (§ 29 Abs. 4) hat die Vorschriften 
    •  über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV36 ADR und
    • über die Beförderung von Nebenprodukten der Aluminiumherstellung oder Aluminiumumschmelzung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV37 ADR zu beachten.
  • Für ungereinigte leere Verpackungen wurde eine eigene UN-Nummer (3509) eingeführt.
  • Asymmetrische Kondensatoren wie LIC (Lithium Ionen Kondensatoren) wurden als Gefahrgut eingestuft. Für ihre Beförderung gibt es ebenso neue Regeln (UN 3508 und Sondervorschrift 372) wie für adsorbierte Gase (UN 3510 bis 3518 und die neue Verpackungsvorschrift P 208).
  • Der Abtransport beschädigter oder nicht mehr funktionsfähiger Lithiumbatterien wurde durch die Sondervorschriften 636, 376, 377 und die Verpackungsanweisung P 908 geregelt.
  • Um die Entsorgung von Leuchtmitteln zu erleichtern, wurden Freistellungsregelungen zur Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Stoffe enthalten, normiert.
  • In 4.1.4.1 P200 Absatz 10 va und Absatz 13 wurden die Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen auf 15 Jahre erweitert.
  • Neu sind die Formeln in Absatz 4.3.2.2.1 für die Berechnung des maximal zulässigen Füllungsgrades für Tanks sowohl für umweltgefährdende flüssige Stoffe als auch für Stoffe mit der Nebengefahr der Umweltgefährdung.
  • Der bereits mit dem ADR 2013 eingeführte Abschnitt 5.5.3 über die Verwendung von Kühlmitteln wie Trockeneis wurde überarbeitet.
  • Größere Änderungen gab es im Kapitel 6.2 den Bau und das Prüfen von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gaspatronen und Brennstoffzellenkartuschen mit verflüssigtem, entzündbarem Gas betreffend. Ganz neu ist der Abschnitt 6.2.3 Dichtheitsprüfungen.
  • Komplett redigiert wurde das Kapitel 7.3 mit den Hauptvorschriften VC 1 bis VC 3 und den Sondervorschriften AP 1 bis AP 10, das die Beförderung in loser Schüttung regelt.
  • Der Konfetti-Shooter darf nun aufgrund der neuen Sondervorschrift SV 371 legal befördert werden.
  • Neu ist auch die Sondervorschrift 662 für Gasflaschen, die in Schiffen und Flugzeugen verwendet werden.
  • Die Gefahrzettelmuster und sonstigen Kennzeichen sind nun hinsichtlich der Abmessungen exakt (bis auf die Breite der Umrandung) vorgegeben. Insbesondere die Größe des Warnkennzeichens für Begasung wurde geändert. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016.
  • Für Additivbehälter als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks wurde die Sondervorschrift 664 beschlossen. Aus Gründen der Harmonisierung mit dem Luftverkehr wurde bei vielen Stoffen der bisher bestehende Eintrag in Spalte 7b der Tabelle A durch „E0“ ersetzt – eine Beförderung als „freigestellte Menge“ nach Kapitel 3.5 ist damit nicht mehr erlaubt.
  • Die schriftlichen Weisungen wurden nur geringfügig modifiziert und müssen deshalb auch erst bis zum 30. Juni 2017 ausgetauscht werden.
  • Transporte radioaktiver Typ-A-Versandstücke in gewissen Umfang (maximal 10 Versandstücke, Transportkennzahl maximal 3) sind künftig ohne ADR-Schulungsbescheinigung möglich.
  • Umweltgefährdende Stoffe der UN 3077 und 3082 wurden – mit Ausnahme allgemeiner Verpackungsvorschriften – vollständig vom ADR befreit, wenn sie sich in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens fünf Litern oder Kilogramm befinden.
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