Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten vom 10. Dezember 1952 |
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Kerninhalte | Im Milch- und Fettgesetz ist geregelt, dass Milch zunächst nur an bestimmte, dafür vorgesehene Molkereien geliefert werden darf und wie dann mit der Milch weiterzuverfahren ist. Enthalten sind im Gesetz Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, Fettgehalt der Milch, Verkauf von Landbutter, Preisregeln und Bußgeldregelungen. Milcherzeugnisse sind definiert als: Sauermilchsorten (Sauermilch, Joghurt, Kefir und ähnliches), entrahmte Milch, saure Magermilch, Magermilch-Joghurt, Magermilch-Kefir und ähnliches, Molke, Buttermilch, geschlagene Buttermilch, Sahne (Rahm), saure Sahne und Schlagsahne. Als Spezialregelung hat das Milch- und Fettgesetz in seinem speziellen Regelungsgehalt Vorrang vor den allgemeinen Lebensmittelgesetzen. |
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