Link zum Rechtstext | Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung nennt im Anhang 1 die Anlagen, deren Errichtung und Betrieb genehmigungsbedürftig sind, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. |
Review 16.02.2017 | DIHK Merkblatt |
Tags | 4. Bundesimmissionsschutzverordnung; Vierte Bundesimmissionsschutzverordnung; 4. BundesimmissionsschutzV; Vierte BundesimmissionsschutzV; 4. BundesimmissionsschutzVO; Vierte BundesimmissionsschutzVO |
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