Link zum Rechtstext | Form der Kennzeichen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmt FCKW enthalten |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Verordnung legt die Form der Kennzeichen und die zusätzlichen Kennzeichnungsanforderungen für die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Erzeugnisse und Einrichtungen fest. Betroffen sind Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen einschließlich deren Kreisläufen und Brandschutzsysteme, die mit fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I der VO (EG) Nr. 842/2006 betrieben werden. |
Manage space
Manage content
Integrations