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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 |
Kerninhalte | Für die in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung - einer Genehmigung
- zur Errichtung und zum Betrieb, - zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung), - zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung), - eines Vorbescheides,
- einer Zulassung des Vorzeitigen Beginns oder
- einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach dieser Verordnung durchzuführen. |
Tags | 9. Bundesimmissionsschutzverordnung; Neunte Bundesimmissionsschutzverordnung; 9. BundesimmissionsschutzV; Neunte BundesimmissionsschutzV; 9. BundesimmissionsschutzVO; Neunte BundesimmissionsschutzVO |