Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 6 Current »

 


 

Link zum Rechtstext

Ausführungsgesetz Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Dezember 2004

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige im Sinne von § 3 Abs. 1 TierNebG vom 25. Januar 2004 und benennt als zuständige Behörden im Sinne von § 2 TierNebG das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei sowie die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Es regelt zudem die Kostentragungspflicht der Beseitigungspflichtigen für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung des in § 3 Abs. 1 S. 1 TierNebG bezeichneten Materials.

 

 

  • No labels