Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bremische Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 |
Link zum Rechtstext | LBO HB |
Kerninhalte | Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen besondere Anforderungen gestellt werden. Ebenso können Erleichterungen gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Dasselbe gilt, wenn die besondere Art oder Nutzung in besonderem Maße Anlass oder Möglichkeit zur Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen bietet. Diese Anforderungen und Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf den Betrieb und die Nutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation eines Brandschutzbeauftragten (§ 51 Nr. 22). |