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Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge |
Kerninhalte |
Der Unternehmer darf Versicherte,
- an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anlage 1 aufgeführten
Gefahrstoffe überschritten wird oder
- an deren Arbeitsplatz die Auslöseschwelle bei Umgang mit solchen Gefahrstoffen
überschritten wird, von denen aufgrund neuer gesicherter wissenschaftlicher
Erkenntnisse die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher
Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft festgestellt hat, daß sie
krebserzeugend sind, oder die der Hersteller oder Einführer als solche
gekennzeichnet hat, oder
- bei denen die Auswahlkriterien für die in Anlage 1 aufgeführten gefährdenden
Tätigkeiten erfüllt sind,
oder
- für die eine Vorsorgeuntersuchung von der Berufsgenossenschaft im Einzelfall
angeordnet worden ist, an diesem Arbeitsplatz oder mit dieser Tätigkeit nur
beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen
ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.
Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu
tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird.
Der Unternehmer hat dem ermächtigten Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der
Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu
erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft jährlich auf Verlangen die Anzahl der für
Vorsorgeuntersuchungen erfaßten Versicherten mitzuteilen. Er hat der
Berufsgenossenschaft auf Verlangen darzulegen, daß die Gefährdung weder durch
Ersatz der Gefahrstoffe noch durch technische Maßnahmen gänzlich vermieden oder
verringert werden kann.
Solange der Unternehmer nicht selber dafür sorgt, daß die erforderlichen
Untersuchungen von einem ermächtigten Arzt durchgeführt werden, kann die
Berufsgenossenschaft diese Untersuchungen veranlassen. Der Unternehmer hat der
Berufsgenossenschaft die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln.
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URL-Adresse |
http://www.arbeitssicherheit.de/media/pdfs/bgv_0023.pdf |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgva/a4_ges.htm |