Die Seveso-III-Richtlinie hätte bereits zum 1. Juni 2015 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist jedoch erst zum 14. Januar 2017 mit wesentlicher Änderung der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) geschehen, wobei der Gesetzgeber mit der Umsetzungsfrist für betroffene Firmen nun nicht mehr großzügig sein konnte. Die kürzeste einzuhaltende Frist betrifft Firmen, die neu in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, und beträgt gerade einmal drei Monate. Da der Anwendungsbereich geändert wurde (siehe Mengenschwellen gefährlicher Stoffe im Anhang), haben wir die Störfall-Verordnung teilweise neu in Kundenregistern aufgenommen. Wir empfehlen Ihnen, eine Bewertung durchzuführen, ob bei Ihnen sicherheitsrelevante Betriebsbereiche vorhanden sind bzw. sein können (werden bei Ihnen die Mengenschwellen der Spalten 4 oder 5 des Anhangs I StörfallV erreicht/überschritten?) – dies gilt unabhängig von etwaigen Genehmigungspflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Durch die geänderten Gefahrenkategorien und die neuen Mengenschwellen in Anhang I der 12. BImSchV können zum einen neue sicherheitsrelevante Betriebsbereiche entstehen und zum anderen auch die erweiterten Pflichten zu erfüllen sein. Bedenken Sie, dass bisher dem Störfallrecht unterliegende Stoffe künftig daraus entlassen oder erst bei höheren Mengenschwellen erfasst werden, während andere Stoffe, die bisher nicht unter das Störfallrecht fielen, von diesem erfasst werden. Überprüfen Sie daher die Einstufung aller Ihrer Stoffe. Halten Sie ggf. die Übergangsfristen ein, und übermitteln Sie Ihrer zuständigen Behörde die erforderlichen Angaben (Anzeige, Konzept und ggf. Sicherheitsbericht sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne).
Von der Rechtsebene her ist unser Beitrag zum Sicherheitsgespräch SKG 025 der BG RCI über die sichere Nutzung von Handy & Co. zwar nicht verbindlich, dem Thema kommt aber durchaus eine nicht unwesentliche Bedeutung zu, lässt sich doch z.B. das Zugunglück im bayerischen Bad Aibling auf eine unsichere Handynutzung seitens des Fahrdienstleiters zurückführen.
Für Energiemanagementbeauftragte relevant: Für die Erteilung von Förderzuschlägen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wurde im KWKG eine Ausschreibungspflicht eingeführt. Zudem kann die Vergünstigung/Begrenzung der KWK-Umlage künftig nur noch bei vorliegendem (positiven) Bescheid zur Besonderen Ausgleichsregelung gemäß dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz beantragt werden.