Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 2 Next »

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007

Link zum RechtstextPrüfSStBauVO RP

Kerninhalte

Diese Verordnung bestimmt, dass Prüfsachverständige/r für Standsicherheit ist, wer in einer Liste eingetragen ist, die von dem bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gebildeten Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit (Fachausschuss) zu führen ist.

Sie legt weiter fest, dass Prüfsachverständige für Standsicherheit berechtigt sind, in der Fachrichtung, in der die Sachverständigentätigkeit ausgeübt werden darf, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auszustellen, und im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden sind.

  • No labels