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Bezeichnung/Link zum Rechtstext |
Winden, Hub- und Zuggeräte (Ausgabe April 1980) |
Kerninhalte |
Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt grundsätzlich für Winden, Hub- und Zuggeräte sowie für Seilblöcke.
Sie gilt nicht für:
1. Verschiebe- und Wendeeinrichtungen,
2. Geräte auf Seeschiffen,
3. Spannwinden zum Herstellen von Schubverbänden bei Wasserfahrzeugen,
4. Geräte in Anlagen, die der Aufzugsverordnung unterliegen,
5. Seillaufräder im Freileitungsbau,
6. Hubwerke von Seilbaggern, Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Rohrverlegern,
7. Rammwinden,
8. Kaltstrangwinden in Stranggießanlagen. |
URL-Adresse |
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/d8.pdf |
URL-Adresse |
https://www.umwelt-online.de/regelwerk/arbeitss/uvv/bgvd/d8_ges.htm |