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Link zum Rechtstext

Ergänzende VO zur Abfallverbringung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (VO (EG) Nr. 1418/2007)

NormhistorieABl. EU

Kerninhalte

Die Verordnung regelt die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36 verboten ist, in die genannten Staaten (ohne Liechtenstein).

Betroffen sind Personen, die grenzüberschreitende Abfallverbringungen in Nicht-OECD-Staaten veranlassen, die Empfänger und die an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Beförderer.

 

 

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