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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Link zum RechtstextSoziale Sicherheit

Kerninhalte

Ziel dieser Verordnung ist es, Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, um zu gewährleisten, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann.

Sie gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Sie gilt auch für Hinterbliebene von Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat wohnen.

Sie gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

  • Leistungen bei Krankheit
  • Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
  • Leistungen bei Invalidität
  • Leistungen bei Alter
  • Leistungen an Hinterbliebene
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Sterbegeld
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  • Vorruhestandsleistungen
  • Familienleistungen

Sie gilt nicht für

  • soziale und medizinische Fürsorge oder
  • Leistungen, bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen, Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten, Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden, oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben.

 

 

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