Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bayerisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 |
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Kerninhalte | Dieses Gesetz regelt die Personalvertretung in Bayern. In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet. |
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