Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Bremisches Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1989 |
|
Link zum Rechtstext | ||
Kerninhalte | Dieses Gesetz legt für Bremen fest, dass die Abwasserschädlichkeit insoweit außer Ansatz bleibt, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Es regelt die Abgabepflicht des Einleiters und die Abgabefreiheit von Niederschlagswasser. |
|