Skip to end of metadata
Go to start of metadata

You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 2 Next »

Link zum Rechtstext

Landesplanungsgesetz

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Gesetz über die Landesplanung in der wieder gültigen Fassung vom 10. Februar 1996

Kerninhalte

Aufgabe der Landesplanung ist es,
1. die übergeordnete, zusammenfassende Planung für eine den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse beachtende Ordnung des Raumes auf- und festzustellen (Raumordnungspläne) und die Raumordnungspläne fortlaufend der Entwicklung anzupassen,
2. die Planungen der Ministerinnen und Minister in den von ihnen geleiteten Geschäftsbereichen der Landesregierung (Fachplanung des Landes) sowie die Planungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und aller anderen Planungsträger, denen öffentliche, raumbedeutsame Planungsaufgaben obliegen, entsprechend den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung (Nummer 1) abzustimmen.
Landesplanung ist Aufgabe des Landes.

 

 

  • No labels