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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Thüringer Katastrophenschutzverordnung

Link zum RechtstextThürKatSVO

Kerninhalte

In den öffentlichen und privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes werden Personen und Sachmittel zum Zwecke der Abwehr von Katastrophengefahren zusammengefasst.
In den Landkreisen und kreisfreien Städten werden für die Bereiche nach § 28 Abs. 3 ThürBKG nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 7 insgesamt mindestens folgende in der Verordnung genannte Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes aufgestellt.

 

 

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