Link zum Rechtstext | DGUV Information 203-011 |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Information dient dazu, das Produktsicherheitsgesetz (vormals Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) und das Kapitel 2.2 „Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" der BG-Regel „Betreiben von Arbeitsmitteln" (DGUV Regel 100-500, vormals BGR 500) für die Bereitstellung von handbetriebenen Schneidgeräten, die dazu bestimmt sind, Papier oder ähnliche Materialien zu schneiden, zu konkretisieren. |
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