TRSüw Bbg
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2018 |
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Kerninhalte | Die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen hat nach technischen Überwachungsregeln zu erfolgen, die durch die oberste Wasserbehörde eingeführt werden. Sie erstreckt sich auf ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie gegebenenfalls auf die Art und Menge des Abwassers und seiner Abwasserinhaltsstoffe. Der Betreiber hat sie auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen und hierüber Aufzeichnungen anzufertigen. Er hat die Abwasseranlagen mit den dazu erforderlichen Einrichtungen zu versehen und entsprechende Überwachungsgeräte vorzuhalten. Die Selbstüberwachung ist nach Vorgabe der einschlägigen Normen und Regelwerke durchzuführen. Diese Technischen Überwachungsregeln für Abwasseranlagen gelten für Betreiber von Abwasseranlagen gemäß § 75 BbgWG unmittelbar. Diese Technischen Überwachungsregeln berücksichtigen die für den Regelfall zu stellenden Anforderungen. Im Einzelfall können durch die Wasserbehörde abweichende oder zusätzliche Regelungen getroffen oder sonstige Maßnahmen angeordnet werden. Diese Technischen Überwachungsregeln gelten nicht für industrielle und gewerbliche Abwasserbehandlungsanlagen. |
Zusammengefasst in folgenden Summary-Pflichten (Pflichten-Päckchen) | WHG_Sum_Abwasser; WHG_Sum_Anlagen; WHG_Sum_MoC |