Kurzbezeichnung | Entwässerungs- und Gebührensatzung |
Bezeichnung | Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Weimar in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. März 2012 und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Weimar vom 28. März 2012 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 2. November 2020 |
Rechtsebene | Weimar |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Die Entwässerungssatzung bestimmt, dass die Stadt Weimar für die Territorien der Stadt Weimar, der Gemeinde Nohra einschließlich Ortsteile Ulla und Obergrunstedt sowie der Gemeinde Isseroda zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung betreibt. Die Entwässerungseinrichtung umfasst die leitungsgebundene Entwässerungsanlage und die Fäkalschlammentsorgung sowie Entwässerungsgräben, die der Ableitung von Abwasser aus angeschlossenen Grundstücken dienen und keinen Gewässerstatus im Sinne des Wasserrechts haben. Zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die Grundstücksanschlüsse, soweit sie sich im öffentlichen Straßengrund befinden. Die Entwässerungssatzung regelt unter anderem Anschluss- und Benutzungsrecht, Anschluss- und Benutzungszwang, Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Einleitungsbedingungen. Die Gebührensatzung berechtigt die Stadt Weimar,
zu erheben. |
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Bezeichnung | Entwässerungssatzung |
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Bezeichnung | Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung |
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