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Link zum Rechtstext | |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 13. Mai 2015 |
Kerninhalte | Diese Verordnung ist auf neue Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar, die auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, anzuwenden. Sie gilt unter anderem nicht für - Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-) Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zum Beispiel Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können,
- Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile,
- Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann,
- Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten oder zu regeln.
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Tags | 14. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 14. Verordnung zum ProdSG; Vierzehnte Verordnung zum ProdSG; 14. Produktsicherheitsverordnung; Vierzehnte Produktsicherheitsverordnung; Vierzehnte ProduktsicherheitsV; Vierzehnte ProduktsicherheitsVO; Druckgeräteverordnung; DruckgeräteV; DruckgeräteV |