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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (Ausgabe Oktober 1981)

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für
1. das Herstellen von Aluminiumpulver, einem schuppenartigen Pulver mit einer mittleren Teilchengröße von nicht mehr als 2 mm, das sich erfahrungsgemäß aufgrund seiner Beschaffenheit oder Herstellungsweise noch nicht vollständig mit Sauerstoff abgesättigt hat,
2. das Bearbeiten, Mischen, Umfüllen (Ausbringen), Einfüllen von Aluminiumpulver,
3. das innerbetriebliche Befördern von Aluminiumpulver und dessen Bereitstellung in Zwischenlagern.

Sie gilt nicht für
1. das Verdüsen von Aluminium,
2. das Herstellen von Aluminiumpaste,
3. das Lagern im Fertiglager.

 

 

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