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Gesetzl. Kurzzeichen

VStättVO SH

Link zum Rechtstext

Versammlungsstättenverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 11. September 2014

Kerninhalte

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von-> Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;> Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;> Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen. Sie gelten nicht für-> Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,> Unterrichtsräume in allgemein und berufsbildenden Schulen,> Ausstellungsräume in Museen und> Fliegende Bauten.

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/bau/laender/sh/vstv_ges.htm

URL-Adresse

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=VSt%C3%A4ttV+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

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