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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Thüringer Transparenzgesetz vom 10. Oktober 2019

Link zum RechtstextThürTG

Kerninhalte

Zweck dieses Gesetzes ist es, Informationen der Verwaltung zugänglich zu machen und zu verbreiten und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

Das Gesetz gilt für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit
sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Es gilt für
-> Universitätskliniken, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Schulen sowie für Bildungs- und Prüfungseinrichtungen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind;
-> die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie für die Landesmedienanstalt nicht, wenn die journalistische Tätigkeit betroffen ist, staatsvertragliche Regelungen entgegen stehen, oder die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter und Telemedien wahrgenommen wird;
-> Gerichte und Staatsanwaltschaften nur, soweit keine Informationen aus deren Verfahrensakten betroffen sind;
-> für Finanzbehörden nur, soweit nicht Informationen aus Verfahrensakten in Steuersachen betroffen sind.

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