Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Wärmekraftwerke und Heizwerke (Ausgabe April 1986) |
Link zum Rechtstext | BGV C14 |
Kerninhalte | Diese berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben - ausgenommen Müllkraft- und Müllheizwerke. |