Link zum Rechtstext | Aufzugsverordnung |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz vom 6. April 2016 |
Kerninhalte | Diese Verordnung ist auf neue Aufzüge anzuwenden, die in den Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn diese Aufzüge
Auf Aufzüge, die nur zur Güterbeförderung bestimmt sind, ist sie nur dann anzuwenden, wenn die Aufzüge über betretbare Lastträger und über Steuereinrichtungen, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, verfügen. Sie ist auch auf neue Sicherheitsbauteile für Aufzüge anzuwenden, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden. Sie ist nicht anzuwenden auf
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Tags | 12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz; 12. Verordnung zum ProdSG; Zwölfte Verordnung zum ProdSG; 12. Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte Produktsicherheitsverordnung; Zwölfte ProduktsicherheitsV; Zwölfte ProduktsicherheitsVO; Aufzugsverordnung; AufzugsV; AufzugsVO |
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