Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Leitlinie der Entsorgungskommission für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern und Leitlinie der Entsorgungskommission für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung |
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Link zum Rechtstext | AAbfZwLL |
Kerninhalte | Die Leitlinien für die trockene Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und Wärme entwickelnder radioaktiver Abfälle in Behältern gelten für die zeitliche befristete Aufbewahrung in dicht verschlossenen metallischen Behältern. Sie gelten auch für die Zwischenlagerung von Brennstäben in Brennstabbüchsen, Brennelemente, bei denen Reparaturen vorgenommen oder einzelne Stäbe entnommen wurden, sowie Brennelemente bzw. Brennstäbe mit defektem Hüllrohr. Die Leitlinien für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung gelten für die in der Leitlinie beschriebenen Einrichtungen, die einer Genehmigungspflicht nach den §§ 6, 7, 9 des Atomgesetzes (AtG) /1/ bzw. § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) /2/ unterliegen. Radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung sind hier alle Arten von radioaktiven Abfällen, die grundsätzlich die Anforderungen der Endlagerungsbedingungen Konrad, gegebenenfalls nach einer Abklinglagerung, erfüllen können. |
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