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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 18. Januar 2022 |
Link zum Rechtstext | Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung |
Kerninhalte | Für die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen N-3.5, N-3.6 und N-7.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung -> die Eignung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, -> Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und -> die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. |