LöRüRL SH

 



Die Richtlinie ist Teil der Technischen Baubestimmungen (Anlage 3.4/1).

Link zum Rechtstext

Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie

Bezeichnung/ Link zum Rechtstext

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe in der Fassung von August 1992

Kerninhalte

Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Zu diesem Zweck enthält sie abgestufte Anforderungen zur Begrenzung der Risiken.

Sie gilt unter anderem für bauliche Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe
-> der Wassergefährdungsklasse WGK 1 mit mehr als 100 t je Lagerabschnitt oder
-> der Wassergefährdungsklasse WGK 2 mit mehr als 10 t je Lagerabschnitt oder
-> der Wassergefährdungsklasse WGK 3 mit mehr als 1 t je Lagerabschnitt
gelagert werden.

Sie regelt ausschließlich die Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.

Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen (LöRüRL) gilt beim Lagern wassergefährdender Stoffe als technische Baubestimmung bis zum Inkrafttreten der sie ersetzenden "Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) fort.