Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen" - mit Ausnahme von Hautkrebs (Ausgabe Januar1998) |
Kerninhalte | Ziel dieser berufsgenossenschaftlichen Information ist es, Versicherte, deren Haut (überwiegend Hände) durch hautschädigende Stoffe, Arbeitsverfahren oder sonstige Einflüsse im erhöhten Maße gefährdet ist, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu unterziehen. |