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Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Dieses Gesetz legt als Ziele u.a. die Weiterentwicklung der Ressourcen schonenden und abfallarmen Kreislaufwirtschaft, die schadstoffarme Produktgestaltung, die Entwicklung langlebiger und reparaturfreundlicherer Produkte, die Wiederverwendung von Produkten und Stoffen und den bevorzugten Einsatz nachwachsender Rohstoffe sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen fest. Es bestimmt insbesondere die Pflichten der öffentlichen Hand, regelt die Entsorgung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, erstreckt die Duldungspflichten nach § 30 KrW-/AbfG zur Erkundung geeigneter Standorte auf öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen und normiert die Abfallrechtsbehörden und ihre Zuständigkeiten sowie die der Sonderagentur. |