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Link zum Rechtstext

Brandenburgische Baumschutzverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Verordnung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen im Land Brandenburg

Kerninhalte

Auf Grund dieser Verordnung werden Bäume im Land Brandenburg als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt

  • mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern),
  • mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung

    gemäß der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juli 2000 (GVBl. II S. 251), oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Verordnung gepflanzt wurden.

    Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Meter Höhe über dem Erdboden gemessen.

 

 

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