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Gesetzl. Kurzzeichen

LuftVStG

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010

Kerninhalte

Dieses Gesetz bestimmt, dass jeder Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt, der Luftverkehrsteuer unterliegt. Dazu zählt auch die bloße Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast.Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen.

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

buzer.de

URL-Adresse

http://www.buzer.de/gesetz/9532/index.htm

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Umwelt-Online

URL-Adresse

https://www.umwelt-online.de/regelwerk/allgemei/steuer/luftvstg_ges.htm

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