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Rechtliche Grundlagen
- Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
- Atomgesetz (AtG)
- Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal
- Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals
Bestellung
Nach § 2 AtSMV ist der Betreiber einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe verpflichtet, für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten samt Vertreter schriftlich zu bestellen. Werden von dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.
Die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten ist der zuständigen Behörde unter Angabe seiner innerbetrieblichen Stellung schriftlich anzuzeigen, ebenso jede Änderung dieser Stellung und das Ausscheiden des Sicherheitsbeauftragten. Bei der Anzeige der Bestellung ist auch der Nachweis der Fachkunde zu erbringen Dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist je eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur jemand bestellt werden, gegen den keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit ergeben, und der die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt. Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, dass der Betreiber einen anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.
Aufgaben
Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten sind in § 4 AtSMV geregelt. Er hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers für die Auswertung von
- meldepflichtigen Ereignissen,
- sonstigen Störungen in der eigenen Anlage und
- Informationen über meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die eigene Anlage
Sorge zu tragen. Des Weiteren muss er an der Durchführung folgender Aufgaben mitwirken:
- Ausarbeitung notwendiger Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen
- Unverzügliche Mitteilung von Erkenntnissen über Sicherheitsmängel mit Vorschlägen zur Behebung der Mängel oder zur Erhöhung der Sicherheit an den Betreiber
- Planung von Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebs
- Überprüfung von Meldungen meldepflichtiger Ereignisse
- Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen
Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben sind im Einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen. Er darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Zudem hat er mit dem Betriebs- oder Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Zu seinen Aufgaben zählt auch die Beratung des Betriebs- oder Personalrats auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit.
Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass der Sicherheitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.
Außerdem hat er durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte
- keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt und
- seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann sich der Sicherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu übersenden.
Fortbildung
Anforderungen an die erforderliche Fachkunde eines kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten sind in der Richtlinie für den Fachkundenachweis von Kernkraftwerkspersonal, Anforderungen an den Erhalt der Fachkunde in der Richtlinie zur Erhaltung der Fachkunde des verantwortlichen Kernkraftwerkspersonals geregelt. Danach ist verantwortliches Personal, zu dem auch kerntechnische Sicherheitsbeauftragte zählen, verpflichtet, an regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Wiederholungsschulungen am anlagenspezifischen Simulator (i. d. R. mindestens 300 Stunden im Dreijahreszeitraum, davon u.a. mindestens 60 Stunden an fachspezifisch geeigneten Lehrveranstaltungen) teilzunehmen.
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