Bezeichnung/Link zum Rechtstext | Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten vom 30. November 2012 |
Link zum Rechtstext | FlBauR Bbg |
Kerninhalte | Diese Richtlinie gilt für Fliegende Bauten nach § 71 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung. Sie gilt nicht für Zelte, die als Camping- und Sanitätszelte verwendet werden, sowie für Zelte mit einer überbauten Fläche bis zu 75 m².Ihre Regelungen für Räume in Zelten gelten auch für Räume vergleichbarer Nutzung und Größenordnung in anderen Fliegenden Bauten.Hinweis: Die Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (VVFlBauR) ist unter Quellen verlinkt. |