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Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Kontaminierte Bereiche (Ausgabe April 1997)

Link zum RechtstextDGUV Regel 101-004

Kerninhalte

Diese berufsgenossenschaftliche Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen wie z.B.: 

  • die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien 
  • die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien 
  • die Sanierung von Böden, Gewässern und von baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind, 
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien und bei der mikrobiologischen Bodensanierung 
  • die Bearbeitung von Gefahrstoffkonzentraten in flüssigem, pastösem oder festem Zustand 
  • Maßnahmen zur Brandschadensanierung 
  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen 
  • Arbeiten zur Sanierung von Gebäudeschadstoffen

 

Sie findet keine Anwendung unter anderem auf:

  • die Durchführung von Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren
  • die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
  • Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen
  • Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes
  • Arbeiten zur Asbestsanierung
  • Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen
  • Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes Bauarbeiten in geogen belasteten Bereichen
  • Reinigungs- und Wartungsarbeiten in Bereichen mit Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen

 

 

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