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Link zum Rechtstext

Versammlungsstättenverordnung

Bezeichnung/Link zum Rechtstext

Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 11. September 2014

Kerninhalte

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  • Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
  • Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
  • Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als 5.000 Besucher fassen. 

Sie gelten nicht für

  • Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
  • Unterrichtsräume in allgemein und berufsbildenden Schulen,
  • Ausstellungsräume in Museen und
  • Fliegende Bauten.
  • No labels