Fachkunde-RL Technik
Link zum Rechtstext | Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde vom 18. Juni 2004 |
Bezeichnung/Link zum Rechtstext | |
Kerninhalte | Diese Richtlinie regelt den Umfang und den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 30 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie die Anforderungen zur Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde und von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde. Sie ist ferner anzuwenden bei Genehmigungen nach §§ 6, 7, 9 oder 9b des Atomgesetzes (AtG), bei Genehmigungen für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze (§ 7 Abs. 3 StrlSchV, § 55 Bundesberggesetz) sowie bei Genehmigungen zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranbergbaus nach § 118 Abs. 2 i.V. mit § 30 StrlSchV. Sie gilt nicht für die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz im Zusammenhang mit |