AbfGebS Gelsenkirchen
Bezeichnung | Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen vom 16. November 1993 |
Rechtsebene | Stadt Gelsenkirchen |
Art der Norm | Satzung |
Kerninhalte | Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt Gelsenkirchen werden auf der Grundlage der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen (Abfallentsorgungssatzung) Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke und die ihnen gemäß § 16 Abfallentsorgungssatzung gleichgestellten Anschlussberechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihrer Verpflichtung nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschlussberechtigte vorhanden sind. Diese Gebühren sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. |
Rechtsnorm-Links |
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Bezeichnung | Stadt Gelsenkirchen |
URL-Adresse | https://www.gelsendienste.de/wp-content/uploads/satzungen/abfallgebuehrensatzung.pdf |