AbfGebS Gelsenkirchen

Bezeichnung

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen vom 16. November 1993

Rechtsebene

Stadt Gelsenkirchen

Art der Norm

Satzung

Kerninhalte

Für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt Gelsenkirchen werden auf der Grundlage der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Gelsenkirchen (Abfallentsorgungssatzung) Gebühren erhoben.

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke und die ihnen gemäß § 16 Abfallentsorgungssatzung gleichgestellten Anschlussberechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihrer Verpflichtung nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschlussberechtigte vorhanden sind. Diese Gebühren sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Rechtsnorm-Links

 

Bezeichnung

Stadt Gelsenkirchen

URL-Adresse

https://www.gelsendienste.de/wp-content/uploads/satzungen/abfallgebuehrensatzung.pdf